Kirchenaustrittserklärung, Zeitpunkt der Wirksamkeit, Urteil vom 18.03.1997 - 10 S 529/96

Eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung wird nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst dann wirksam, wenn der Standesbeamte von ihr Kenntnis erlangt und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen feststellt. Der gesetzliche Anspruc...

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Corporate Author: Württemberg-Baden, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2001
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2001, Volume: 35, Pages: 104-109
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Leaving the church
B Jurisdiction
Description
Summary:Eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung wird nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst dann wirksam, wenn der Standesbeamte von ihr Kenntnis erlangt und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen feststellt. Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer behördlichen Bescheinigung kann nach Treu und Glauben entfallen, wenn der Berechtigte ihn nicht in angemessener Zeit gegenüber der Behörde geltend macht
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946