Wirksamkeit einer Kirchenaustrittserklärung. Urteil vom 26.05.2010 - (1 S 1953/09)
Leitsatz: Die in einer Kirchenaustrittserklärung nach der Kirchenbezeichnung (hier: "römisch-katholisch") folgende Ergänzung "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" ist bei einer am Wortsinn und an der Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung der gesetzlichen Regelung als unz...
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格式: | Print 文件 |
语言: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
出版: |
de Gruyter
2014
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, 卷: 55, Pages: 266-277 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
司法判决
B 脱离教会 B 公法社团 B Zapp |
总结: | Leitsatz: Die in einer Kirchenaustrittserklärung nach der Kirchenbezeichnung (hier: "römisch-katholisch") folgende Ergänzung "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" ist bei einer am Wortsinn und an der Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung der gesetzlichen Regelung als unzulässiger Zusatz iSv § 26 Abs. 1 Satz 2 BW. KiStG aufzufassen. Auch bei einer Auslegung des Zusatzverbots im Lichte der Verfassung ist eine mit dieser Beifügung abgegebene Erklärung unwirksam, wenn diese in einer auch für den Staat erkennbaren Weise deutlich macht, dass die Mitgliedschaft des Erklärenden in der Kirche Bestand haben soll |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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