Ablehnung einer Bewerbung angesichts des Ethod des Arbeitgebers - Religion als berufliche Anforderung, Urteil vom 17.04.2018 - C-414/16

Ungleichbehandlungen von Bewerbern wegen Religion oder Weltanschauung: Eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, kann bei der Einstellung von Arbeitnehmern mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderungen aufste...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Europäischer Gerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2018
In: Kirche & Recht
Year: 2018, Volume: 24, Pages: 191-192
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious freedom
Description
Summary:Ungleichbehandlungen von Bewerbern wegen Religion oder Weltanschauung: Eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, kann bei der Einstellung von Arbeitnehmern mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderungen aufstellen, wenn die Religion oder Weltanschauung nach der Art der fraglichen Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Zwischen dem Recht auf Autonomie der Kirchen etc. und dem Recht der Arbeitnehmer, insbesondere bei der Einstellung nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, bedarf es eines angemessenen Ausgleichs. Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die fraglichen Anforderungen angemessen sein und dürfen nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgehen. Sie müssen notwendig und aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umsätnde ihrer Ausübung objektiv geboten sein und dürfen keine sachfremden Erwägungen ohne Bezug zum Ethods oder dem der Kirche gewährleisteten Rechte auf Autonomie erhalten. Wird die Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei einer Kirche etc. zu besetzende Stelle damit begründet, angesichts ihres Ethos sei die Religion nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, muss dies gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein, um sicherzustellen, dass die hierfür rechtlich geltenden Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Zwar müssen die Mitgliedstaaten und ihre Behörden, insbesondere ihre Gerichte, im Rahmen einer erforderlichen Abwägung, abgesehen von ganz außergewöhnlichen Fällen, davon Abstand nehmen, die Legitimität des Ethos einer Kirche oder Organisation als solche zu beurteilen; gleichwohl haben sie darüber zu wachen, dass das Recht der Arbeitnehmer, u.a. wegen der Religion oder der Weltanschauung keine Diskriminierung zu erfahren, nicht verletzt wird (Zusammenfassung von Prof. Dr. Felix Hammer)
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht