Benachteiligung von Bewerbern wegen ihrer Konfession durch kirchlichen Arbeitgeber

1. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 4 EWG_RL_2000_78 Artikel 4 Absatz II der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist in Verbindung mit deren Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 9 und EWG_RL_2000_78...

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Corporate Author: Europäischer Gerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2018
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 2018, Volume: 71, Issue: 26, Pages: 1869-1873
IxTheo Classification:SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B Jurisdiction
B Confession
B Protestant Church
B Labor law
Description
Summary:1. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 4 EWG_RL_2000_78 Artikel 4 Absatz II der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist in Verbindung mit deren Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 9 und EWG_RL_2000_78 Artikel 10 sowie mit Art. EUGRCHARTA2007 Artikel 47 GRCh dahin auszulegen, dass für den Fall, dass eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, ein solches Vorbringen gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss, damit sichergestellt wird, dass die in Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 4 EWG_RL_2000_78 Artikel 4 Absatz II dieser Richtlinie genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind. 2. Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 4 EWG_RL_2000_78 Artikel 4 Absatz II der RL 2000/78 ist dahin auszulegen, dass es sich bei der dort genannten wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderung um eine Anforderung handelt, die notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist und keine sachfremden Erwägungen ohne Bezug zu diesem Ethos oder dem Recht dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie umfassen darf. Die Anforderung muss mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. 3. Ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht ist, wenn es ihm nicht möglich ist, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit Art. EWG_RL_2000_78 Artikel 4 EWG_RL_2000_78 Artikel 4 Absatz II der RL 2000/78 auszulegen, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den Art. EUGRCHARTA2007 Artikel 21 und EUGRCHARTA2007 Artikel 47 GRCh erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 17.4.2018 - C-414/16 (Vera Egenberger / Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung eV
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift