Verbot des Tragens religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke, Entscheidung vom 14. März 2019 - Vf. 3-VII-18

Amtliche Leitsätze: 1. Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG, der Richtern und Richterinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke in Verhandlungen sowie bei...

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Autor Corporativo: Bayern, Verfassungsgerichtshof (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Alemão
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Publicado em: Berliner Wissenschafts-Verlag 2019
Em: Kirche & Recht
Ano: 2019, Volume: 25, Páginas: 99
Classificações IxTheo:SA Direito eclesiástico
SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Religião
B Legislação sobre a Igreja nacional
B Jurisprudência
B Símbolo
Descrição
Resumo:Amtliche Leitsätze: 1. Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG, der Richtern und Richterinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke in Verhandlungen sowie bei Amtshandlungen mit Außenkontakt verbietet, ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. (Rn. 15 - 23) 2. Das Verbot greift in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 BV verbürgte Glaubens- und Gewissensfreiheit der betroffenen Amtsträger ein. Im Widerstreit hierzu stehen die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten und die Pflicht des Staates zu weltanschaulichreligiöser Neutralität im Bereich der Justiz. Bei der Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter durfte der Gesetzgeber insbesondere berücksichtigen, dass die Person des Amtsträgers bei der Ausübung der übertragenen Funktion tendenziell hinter dem Amt zurücktritt. (Rn. 24 - 34)
ISSN:0947-8094
Obras secundárias:Enthalten in: Kirche & Recht