Geräuschebelästigung durch nächtliches Zeitschlagen einer Kirchturmuhr. Urteil vom 14.2.2012 (1 S 72/11)

Leitsatz: Wer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in der Nähe einer vorhandenden Immissionsquelle (hier: Kirchturm mit Uhr) ansiedelt, hat den daraus entstehenden Konflikt mitverschuldet und ist daher jedenfalls zur Duldung derjenigen Immissionen verpflichtet, die sich im Rahmen der m...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: LG Offenburg (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2016
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2016, Band: 59, Seiten: 104-109
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Beschwerde
B Rechtsprechung
B Glockenläuten
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Wer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in der Nähe einer vorhandenden Immissionsquelle (hier: Kirchturm mit Uhr) ansiedelt, hat den daraus entstehenden Konflikt mitverschuldet und ist daher jedenfalls zur Duldung derjenigen Immissionen verpflichtet, die sich im Rahmen der maßgeblichen Grenzwerte halten. Bei Prüfung der Zumutbarkeit des nächtlichen Zeitschlags einer Kirchturmuhr ist anhand der Einzeltöne zu beurteilen, ob die Werte der TA Lärm überschritten sind.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946