Geräuschebelästigung durch nächtliches Zeitschlagen einer Kirchturmuhr. Urteil vom 14.2.2012 (1 S 72/11)

Leitsatz: Wer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in der Nähe einer vorhandenden Immissionsquelle (hier: Kirchturm mit Uhr) ansiedelt, hat den daraus entstehenden Konflikt mitverschuldet und ist daher jedenfalls zur Duldung derjenigen Immissionen verpflichtet, die sich im Rahmen der m...

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Detalles Bibliográficos
Autor principal: LG Offenburg (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Lengua no determinada
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Publicado: ˜deœ Gruyter 2016
En: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Año: 2016, Volumen: 59, Páginas: 104-109
Clasificaciones IxTheo:SB Derecho canónico
Otras palabras clave:B Queja
B Campanada
B Jurisprudencia
Descripción
Sumario:Leitsatz: Wer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in der Nähe einer vorhandenden Immissionsquelle (hier: Kirchturm mit Uhr) ansiedelt, hat den daraus entstehenden Konflikt mitverschuldet und ist daher jedenfalls zur Duldung derjenigen Immissionen verpflichtet, die sich im Rahmen der maßgeblichen Grenzwerte halten. Bei Prüfung der Zumutbarkeit des nächtlichen Zeitschlags einer Kirchturmuhr ist anhand der Einzeltöne zu beurteilen, ob die Werte der TA Lärm überschritten sind.
ISSN:0340-8760
Obras secundarias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946