Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klage eines ausgeschiedenen Ordensmitglieds gegen seinen früheren Orden, Urteil vom 04.10.1995 - 7 B 94. 593
Für die Klage eines ausgeschiedenen Ordensmitglieds gegen seinen früheren Orden auf Nachversicherung bei der "Selbshilfe", Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Über die gesetzliche Regelung der Nachversicherung ausgeschiedener Or...
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
1996
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In: |
Kirche & Recht
Jahr: 1996, Band: 2, Seiten: 130 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Rechtsschutz
B Säkularisierung Kanonisches Recht B Ordensrecht B Rechtsweg B Rechtsprechung |
Zusammenfassung: | Für die Klage eines ausgeschiedenen Ordensmitglieds gegen seinen früheren Orden auf Nachversicherung bei der "Selbshilfe", Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Über die gesetzliche Regelung der Nachversicherung ausgeschiedener Ordensangehöriger hinaus besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aufgrund staatlichen Rechts kein weitergehender Anspruch des Ordensangehörigen auf Entschädigung für die im Orden geleisteten Dienste, insbesondere nicht in Form einer weiteren Nachversicherung bei einer Zusatzversicherungskasse. Die gesetzlichen Vorschriften über die Nachversicherung ausgeschiedener Ordensangehöriger verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Vgl.: DVBl. 111 (1996), 525 |
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Beschreibung: | = [Fach] 985, S. 24 |
ISSN: | 0947-8094 |
Enthält: | Enthalten in: Kirche & Recht
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