Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klage eines ausgeschiedenen Ordensmitglieds gegen seinen früheren Orden, Urteil vom 04.10.1995 - 7 B 94. 593

Für die Klage eines ausgeschiedenen Ordensmitglieds gegen seinen früheren Orden auf Nachversicherung bei der "Selbshilfe", Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Über die gesetzliche Regelung der Nachversicherung ausgeschiedener Or...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Berliner Wissenschafts-Verlag 1996
In: Kirche & Recht
Jahr: 1996, Band: 2, Seiten: 130
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Rechtsschutz
B Säkularisierung Kanonisches Recht
B Ordensrecht
B Rechtsweg
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:Für die Klage eines ausgeschiedenen Ordensmitglieds gegen seinen früheren Orden auf Nachversicherung bei der "Selbshilfe", Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Über die gesetzliche Regelung der Nachversicherung ausgeschiedener Ordensangehöriger hinaus besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aufgrund staatlichen Rechts kein weitergehender Anspruch des Ordensangehörigen auf Entschädigung für die im Orden geleisteten Dienste, insbesondere nicht in Form einer weiteren Nachversicherung bei einer Zusatzversicherungskasse. Die gesetzlichen Vorschriften über die Nachversicherung ausgeschiedener Ordensangehöriger verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Vgl.: DVBl. 111 (1996), 525
Beschreibung:= [Fach] 985, S. 24
ISSN:0947-8094
Enthält:Enthalten in: Kirche & Recht