Kündigung eines kirchlichen Mitarbeiters wegen ehewidriger Beziehungen, Urteil vom 03.04.1984 - 7 Sa 1711/83

Selbst wenn ein kirchlicher Arbeitnehmer mangels Nähe zu spezifisch kirchlichen Aufgaben keinen besonderen Loyalitätspflichten unterliegt, kann eine auf ehewidrige Beziehungen gestützte Kündigung jedenfalls dann nicht als sozialwidrig angesehen werden, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers zu einer e...

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Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgericht, Hamm (Westf) (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 22, Pages: 66-72
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Derecho laboral
B Derecho del funcionalismo eclesiástico
B Funcionalismo eclesiástico
B Jurisprudencia
Description
Summary:Selbst wenn ein kirchlicher Arbeitnehmer mangels Nähe zu spezifisch kirchlichen Aufgaben keinen besonderen Loyalitätspflichten unterliegt, kann eine auf ehewidrige Beziehungen gestützte Kündigung jedenfalls dann nicht als sozialwidrig angesehen werden, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Störung des Arbeitsablaufs geführt hat. Eine solche Störung kann auch durch die Unvereinbarkeit des Verhaltens mit dem kirchlichen Rechts und mit Sozialanschauungen verursacht sein
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946