Kirchenaustritt, Beweislast für Gründe wegen Entlassung, Urteil vom 19.07.1985 - 2 Sa 12/85
Leitsatz: Ein kirchlicher Arbeitnehmer, der aus der Kirche ausgetreten ist, kann hinsichtlich der sozialen Gründe, die für seine Weiterbeschäftigung sprechen, keine Erleichterung seiner Darlegungs- und Beweislast beanspruchen. Sachlage: Gynäkologischer Assistenzarzt an einem katholischen Krankenhaus...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
1990
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 23, Pages: 141-144 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Labor law B Ecclesiastical service law B Church service |
Summary: | Leitsatz: Ein kirchlicher Arbeitnehmer, der aus der Kirche ausgetreten ist, kann hinsichtlich der sozialen Gründe, die für seine Weiterbeschäftigung sprechen, keine Erleichterung seiner Darlegungs- und Beweislast beanspruchen. Sachlage: Gynäkologischer Assistenzarzt an einem katholischen Krankenhaus tritt aus der Kirche aus. Die ordentliche Kündigung hat in zwei Kündigungsschutzverfahren Erfolg. Revision beim BAG erfolgreich, Sache zurückverwiesen an LAG. Das vorliegende Urteil folgt den Direktiven des BAG und weist die Klage ab, wobei entscheidend war zu beurteilen, wie es die Beklagte vor der Kündigung des Klägers im Falle von Kirchenaustritten der von ihr beschäftigten Mitarbeiter im ärztlichen und pflegerischen Bereich gehalten hat. Weitere Gründe für eine fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung lagen nicht vor |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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