Kirchenaustritt, Beweislast für Gründe wegen Entlassung, Urteil vom 19.07.1985 - 2 Sa 12/85

Leitsatz: Ein kirchlicher Arbeitnehmer, der aus der Kirche ausgetreten ist, kann hinsichtlich der sozialen Gründe, die für seine Weiterbeschäftigung sprechen, keine Erleichterung seiner Darlegungs- und Beweislast beanspruchen. Sachlage: Gynäkologischer Assistenzarzt an einem katholischen Krankenhaus...

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Corporate Author: Berlin, Landesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 23, Pages: 141-144
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Labor law
B Ecclesiastical service law
B Church service
Description
Summary:Leitsatz: Ein kirchlicher Arbeitnehmer, der aus der Kirche ausgetreten ist, kann hinsichtlich der sozialen Gründe, die für seine Weiterbeschäftigung sprechen, keine Erleichterung seiner Darlegungs- und Beweislast beanspruchen. Sachlage: Gynäkologischer Assistenzarzt an einem katholischen Krankenhaus tritt aus der Kirche aus. Die ordentliche Kündigung hat in zwei Kündigungsschutzverfahren Erfolg. Revision beim BAG erfolgreich, Sache zurückverwiesen an LAG. Das vorliegende Urteil folgt den Direktiven des BAG und weist die Klage ab, wobei entscheidend war zu beurteilen, wie es die Beklagte vor der Kündigung des Klägers im Falle von Kirchenaustritten der von ihr beschäftigten Mitarbeiter im ärztlichen und pflegerischen Bereich gehalten hat. Weitere Gründe für eine fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung lagen nicht vor
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946