Beschluss vom 16.08.2000
DDR-KirchStG § 5 1. Eine zu DDR-Zeiten erfolgte Kirchenaustrittserklärung, die nicht den Anforderungen der DDR-Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts entspricht, kann gleichwohl zur Beendigung der Kirchenmitgliedschaft geführt haben, wenn eine entsprechende Erkl...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Beck
2000
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In: |
Neue juristische Wochenschrift
Year: 2000, Volume: 53, Issue: 41, Pages: 3088 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Leaving the church
B Jurisdiction B Germany DDR |
Summary: | DDR-KirchStG § 5 1. Eine zu DDR-Zeiten erfolgte Kirchenaustrittserklärung, die nicht den Anforderungen der DDR-Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts entspricht, kann gleichwohl zur Beendigung der Kirchenmitgliedschaft geführt haben, wenn eine entsprechende Erklärung nach der Rechtswirklichkeit in der früheren DDR nach innerkirchlichem Recht ausreichte. 2. Erfolgt der Kirchenaustritt lediglich durch Erklärung gegenüber den Kirchenbeauftragten und verzichtet die Kirche ab diesem Zeitpunkt auf die Erhebung von Abgaben, so spricht dies für die Existenz einer entsprechenden steuerlich maßgebenden innerkirchlichen Rechtspraxis (Leitsätze der NJW-Redaktion) |
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ISSN: | 0341-1915 |
Contains: | Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift
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