Recording of names of parents and godparents in baptismal records and subsequent changes in records

Die Übersetzung des Titels lautet: "Aufnahme von Namen der Eltern und Paten in Taufdokumente und nachträgliche Änderungen in den Dokumenten". Es handelt sich hier um einen Fall bezüglich des Taufregisters und der Ausstellung von Taufzertifikaten in einer Ortsgemeinde, der dem Diözesanbisch...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Main Author: Armstrong, Christopher (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Soc. 1998
In: Roman replies and CLSA advisory opinions
Year: 1998, Pages: 70-71
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 875-878
B Baptism
B Godparent
B Matrikelführung
B Registration
B Witness
B Kirchenbücher
Description
Summary:Die Übersetzung des Titels lautet: "Aufnahme von Namen der Eltern und Paten in Taufdokumente und nachträgliche Änderungen in den Dokumenten". Es handelt sich hier um einen Fall bezüglich des Taufregisters und der Ausstellung von Taufzertifikaten in einer Ortsgemeinde, der dem Diözesanbischof zugetragen wurde. Die Gemeinde hatte zwei Menschen desselben Geschlechts als Eltern beziehungsweise Paten aufgelistet. Der Autor antwortet auf die Frage, was der zuständige Bischof bezüglich dieser Praxis unternehmen könne. Er erklärt, dass in kanonischen Dokumenten nur wahre und überprüfbare Tatsachen eingetragen werden sollen. Wenn zwei Personen desselben Geschlechts behaupten, Eltern des Täuflings zu sein, darf nur der gesetzliche Vertreter eingetragen werden. Genauso verhält es sich mit den Paten. Daher sollte der Diözesanbischof den Gemeindepfarrer anweisen, die Taufurkunden den Direktiven der cann. 875, 876, 877 und 878 anzugleichen
Contains:Enthalten in: Roman replies and CLSA advisory opinions