Kirchenaustrittserklärung, Zeitpunkt der Wirksamkeit, Urteil vom 18.03.1997 - 10 S 529/96

Eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung wird nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst dann wirksam, wenn der Standesbeamte von ihr Kenntnis erlangt und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen feststellt. Der gesetzliche Anspruc...

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Detalles Bibliográficos
Autor Corporativo: Württemberg-Baden, Verwaltungsgerichtshof (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Lengua no determinada
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
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Publicado: ˜deœ Gruyter 2001
En: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Año: 2001, Volumen: 35, Páginas: 104-109
Clasificaciones IxTheo:SB Derecho canónico
Otras palabras clave:B Desvinculación de la Iglesia
B Jurisprudencia
Descripción
Sumario:Eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung wird nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst dann wirksam, wenn der Standesbeamte von ihr Kenntnis erlangt und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen feststellt. Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer behördlichen Bescheinigung kann nach Treu und Glauben entfallen, wenn der Berechtigte ihn nicht in angemessener Zeit gegenüber der Behörde geltend macht
ISSN:0340-8760
Obras secundarias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946