Kirchenaustrittserklärung, Zeitpunkt der Wirksamkeit, Urteil vom 18.03.1997 - 10 S 529/96
Eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung wird nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst dann wirksam, wenn der Standesbeamte von ihr Kenntnis erlangt und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen feststellt. Der gesetzliche Anspruc...
Collectivité auteur: | |
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Type de support: | Imprimé Article |
Langue: | Langue indéterminée |
Vérifier la disponibilité: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Publié: |
de Gruyter
2001
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Dans: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Année: 2001, Volume: 35, Pages: 104-109 |
Classifications IxTheo: | SB Droit canonique |
Sujets non-standardisés: | B
Jurisprudence
B Sortie de l’Église |
Résumé: | Eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung wird nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst dann wirksam, wenn der Standesbeamte von ihr Kenntnis erlangt und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen feststellt. Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer behördlichen Bescheinigung kann nach Treu und Glauben entfallen, wenn der Berechtigte ihn nicht in angemessener Zeit gegenüber der Behörde geltend macht |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contient: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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