Kirchenaustrittserklärung, Zeitpunkt der Wirksamkeit, Urteil vom 18.03.1997 - 10 S 529/96

Eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung wird nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst dann wirksam, wenn der Standesbeamte von ihr Kenntnis erlangt und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen feststellt. Der gesetzliche Anspruc...

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Collectivité auteur: Württemberg-Baden, Verwaltungsgerichtshof (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Langue indéterminée
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Publié: ˜deœ Gruyter 2001
Dans: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Année: 2001, Volume: 35, Pages: 104-109
Classifications IxTheo:SB Droit canonique
Sujets non-standardisés:B Jurisprudence
B Sortie de l’Église
Description
Résumé:Eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung wird nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst dann wirksam, wenn der Standesbeamte von ihr Kenntnis erlangt und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen feststellt. Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer behördlichen Bescheinigung kann nach Treu und Glauben entfallen, wenn der Berechtigte ihn nicht in angemessener Zeit gegenüber der Behörde geltend macht
ISSN:0340-8760
Contient:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946