Kirchenaustrittserklärung, Zeitpunkt der Wirksamkeit, Urteil vom 18.03.1997 - 10 S 529/96

Eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung wird nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst dann wirksam, wenn der Standesbeamte von ihr Kenntnis erlangt und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen feststellt. Der gesetzliche Anspruc...

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Ente Autore: Württemberg-Baden, Verwaltungsgerichtshof (Autore)
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Pubblicazione: ˜deœ Gruyter 2001
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Anno: 2001, Volume: 35, Pagine: 104-109
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Abbandono della Chiesa
B Giurisprudenza <motivo>
Descrizione
Riepilogo:Eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung wird nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst dann wirksam, wenn der Standesbeamte von ihr Kenntnis erlangt und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen feststellt. Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer behördlichen Bescheinigung kann nach Treu und Glauben entfallen, wenn der Berechtigte ihn nicht in angemessener Zeit gegenüber der Behörde geltend macht
ISSN:0340-8760
Comprende:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946