Kirchenaustrittserklärung, Zeitpunkt der Wirksamkeit, Urteil vom 18.03.1997 - 10 S 529/96

Eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung wird nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst dann wirksam, wenn der Standesbeamte von ihr Kenntnis erlangt und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen feststellt. Der gesetzliche Anspruc...

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Detalhes bibliográficos
Autor Corporativo: Württemberg-Baden, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Língua não determinada
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Publicado em: ˜deœ Gruyter 2001
Em: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Ano: 2001, Volume: 35, Páginas: 104-109
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Desvinculação da Igreja
B Jurisprudência
Descrição
Resumo:Eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung wird nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst dann wirksam, wenn der Standesbeamte von ihr Kenntnis erlangt und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen feststellt. Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer behördlichen Bescheinigung kann nach Treu und Glauben entfallen, wenn der Berechtigte ihn nicht in angemessener Zeit gegenüber der Behörde geltend macht
ISSN:0340-8760
Obras secundárias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946