Einschränkung von liturgischem Glockenläuten, Urteil vom 01.03.2002 - 22 B 99.338 W

Leitsätze: Zum Zwecke der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen darf der Staat auch dem Läuten, das liturgischen Zwecken dient, Grenzen setzen. Dies geschieht durch die Einbeziehung des Glockengeläuts als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinn von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG in den weiten immissionssch...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2006
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2006, Band: 40, Seiten: 155-164
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Umweltschutz
B Deutschland
B Rechtsprechung
B Glockenläuten
B Verwaltungsrecht
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: Zum Zwecke der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen darf der Staat auch dem Läuten, das liturgischen Zwecken dient, Grenzen setzen. Dies geschieht durch die Einbeziehung des Glockengeläuts als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinn von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG in den weiten immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG grundsätzlich verpflichtet, ein liturgisches Glockengeläut so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946