Ausnahme vom Verbot des Schächtens, Beschluss vom 15.06.1995 - 3 C 31.93

Leitsatz: Eine Ausnahme von dem Verbot, warmblütige Tiere ohne Verbot zu schlachten, kann nach § 4a Abs.2 Nr. 2 TierSchG zum Zwecke der Nahrungsmittelversorgung nur zugelassen werden, wenn objektiv festgestellt wird, dass zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nich...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1998
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1998, Volume: 33, Pages: 222-229
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious practice
B Ritual slaughter
Description
Summary:Leitsatz: Eine Ausnahme von dem Verbot, warmblütige Tiere ohne Verbot zu schlachten, kann nach § 4a Abs.2 Nr. 2 TierSchG zum Zwecke der Nahrungsmittelversorgung nur zugelassen werden, wenn objektiv festgestellt wird, dass zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geächteter Tiere verbietet; eine individuelle Glaubensüberzeugung vom Bestehen eines solchen Verbots reicht nicht aus.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946