Ausnahme vom Verbot des Schächtens, Beschluss vom 15.06.1995 - 3 C 31.93
Leitsatz: Eine Ausnahme von dem Verbot, warmblütige Tiere ohne Verbot zu schlachten, kann nach § 4a Abs.2 Nr. 2 TierSchG zum Zwecke der Nahrungsmittelversorgung nur zugelassen werden, wenn objektiv festgestellt wird, dass zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nich...
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
de Gruyter
1998
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1998, Band: 33, Seiten: 222-229 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Religionsausübung
B Rechtsprechung B Schächten |
Zusammenfassung: | Leitsatz: Eine Ausnahme von dem Verbot, warmblütige Tiere ohne Verbot zu schlachten, kann nach § 4a Abs.2 Nr. 2 TierSchG zum Zwecke der Nahrungsmittelversorgung nur zugelassen werden, wenn objektiv festgestellt wird, dass zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geächteter Tiere verbietet; eine individuelle Glaubensüberzeugung vom Bestehen eines solchen Verbots reicht nicht aus. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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