Ausnahme vom Verbot des Schächtens, Beschluss vom 15.06.1995 - 3 C 31.93

Leitsatz: Eine Ausnahme von dem Verbot, warmblütige Tiere ohne Verbot zu schlachten, kann nach § 4a Abs.2 Nr. 2 TierSchG zum Zwecke der Nahrungsmittelversorgung nur zugelassen werden, wenn objektiv festgestellt wird, dass zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nich...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 1998
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1998, Band: 33, Seiten: 222-229
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Religionsausübung
B Rechtsprechung
B Schächten
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Eine Ausnahme von dem Verbot, warmblütige Tiere ohne Verbot zu schlachten, kann nach § 4a Abs.2 Nr. 2 TierSchG zum Zwecke der Nahrungsmittelversorgung nur zugelassen werden, wenn objektiv festgestellt wird, dass zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geächteter Tiere verbietet; eine individuelle Glaubensüberzeugung vom Bestehen eines solchen Verbots reicht nicht aus.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946