Festsetzung eines so genannten Andersgläubigen-Zuschlages für Grabstätte auf kirchlichem Friedhof, Urteil vom 30.11.1994 - 8 L 166/92

Leitsatz: Eine Kirchengemeinde als Trägerin eines Friedhofs muss sich, auch wenn dieser keinen Monopolcharakter aufweist, bei der Gebührenermittlung und -festsetzung eines Andersgläubigenzuschlages an den allgemeinen Grundsatz des Abgabenrechts halten, wonach öffentliche Abgaben nur zulässig sind, w...

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企業作者: Niedersachsen, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Author)
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語言:Undetermined language
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出版: ˜deœ Gruyter 1998
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1998, 卷: 32, Pages: 435-441
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Friedhofsordnung
B Niedersachsen
B Gebührenordnung
B 司法判決
B Friedhofsrecht
實物特徵
總結:Leitsatz: Eine Kirchengemeinde als Trägerin eines Friedhofs muss sich, auch wenn dieser keinen Monopolcharakter aufweist, bei der Gebührenermittlung und -festsetzung eines Andersgläubigenzuschlages an den allgemeinen Grundsatz des Abgabenrechts halten, wonach öffentliche Abgaben nur zulässig sind, wenn sie auch der Höhe nach in einer gesetzlichen (satzungsmäßigen) Grundlage festgelegt sind.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946