Steuerverweigerung aus religiösen Gründen, Beschluss vom 15.12.1983 - 10358/83

Leitsatz: Art. 9 EMRK schützt in erster Linie den Bereich persönlicher Überzeugung und religiösen Glaubens (forum internum) und darüber hinaus die hiermit eng verbundenen, als religiöse Praxis allgemein anerkannten insbesondere gottesdienstlichen Handlungsformen. Nicht ohne weiteres ist hierin einge...

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主要作者: EKMR (Author)
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语言:Undetermined language
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出版: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2007, 卷: 42, Pages: 56-62
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B 司法判决
B 欧洲法
B 宗教自由
B 良心的自由
B 税法
实物特征
总结:Leitsatz: Art. 9 EMRK schützt in erster Linie den Bereich persönlicher Überzeugung und religiösen Glaubens (forum internum) und darüber hinaus die hiermit eng verbundenen, als religiöse Praxis allgemein anerkannten insbesondere gottesdienstlichen Handlungsformen. Nicht ohne weiteres ist hierin eingeschlossen die Gewährleistung eines vom religiösen Glauben bestimmten Verhaltens im öffentlichen Bereich (hier: Verweigerung von Steuerzahlung, soweit militärischen Zwecken zufließend). Im Wege der Beschwerde nach Art. 13 EMRK kann kein Anspruch gegen die vertragsstaatliche Gesetzgebung als solche durchgesetzt werden (hier: Verwendung von Steuermitteln zu einem bestimmten Zweck).
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946