Zusammenlegung von Bekenntnisschulen, Beschluss vom 16.08.2004 - 13 ME 325/04

Leitsätze: Durch die Zusammenlegung von Bekenntnisschulen sind diejenigen Erziehungsberechtigten beschwert, deren Kinder entweder der Aufnahmesperre für eine der beteiligten Schulen unterliegen oder die Schule wechseln müssen. Die Konfession des Kindes ist unerheblich. Die Zusammenlegung bedarf nich...

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Detalles Bibliográficos
Autor Corporativo: Niedersachsen, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Lengua no determinada
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
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Publicado: ˜deœ Gruyter 2009
En: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Año: 2009, Volumen: 46, Páginas: 75-79
Clasificaciones IxTheo:SB Derecho canónico
Otras palabras clave:B Derecho escolar
B Zusammenschluss
B Escuela confesional
B Jurisprudencia
Descripción
Sumario:Leitsätze: Durch die Zusammenlegung von Bekenntnisschulen sind diejenigen Erziehungsberechtigten beschwert, deren Kinder entweder der Aufnahmesperre für eine der beteiligten Schulen unterliegen oder die Schule wechseln müssen. Die Konfession des Kindes ist unerheblich. Die Zusammenlegung bedarf nicht der Zustimmung der Erziehungtsberechtigten. Zu den Beurteilingskriterien für das Bedürfnis einer Schulzusammenlegung
ISSN:0340-8760
Obras secundarias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946