Vorstandswahl in einer israelitischen Kultusgemeinde. Beschluss vom 10.07.2008
Leitsatz: Die Wahl zum Vorstand einer Religionsgesellschaft ist als dem Kernbereich der inneren Angelegenheiten zugehörig dem Zuständigkeitsbereich staatlicher Gerichte entzogen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann aus der allgemeinen Justizgewährungspflicht des Art. 19 Abs. 4 GG eine "Notzus...
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
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Journals Online & Print: | |
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Veröffentlicht: |
de Gruyter
2012
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2012, Band: 52, Seiten: 22-25 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Justiz
B Rechtsschutz B Wahlrecht B Zuständigkeit B Selbstbestimmungsrecht B Rechtsweg B Rechtsprechung B Judentum |
Zusammenfassung: | Leitsatz: Die Wahl zum Vorstand einer Religionsgesellschaft ist als dem Kernbereich der inneren Angelegenheiten zugehörig dem Zuständigkeitsbereich staatlicher Gerichte entzogen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann aus der allgemeinen Justizgewährungspflicht des Art. 19 Abs. 4 GG eine "Notzuständigkeit" staatlicher Gerichte abgeleitet werden, wenn die staatlichen Interessen in schwerwiegender Weise tangiert werden oder die Religionsgesellschaft - nach Erschöpfung der eigenen Möglichkeiten der Streitentscheidung - auf die Autorität staatlicher Gerichte angewiesen ist, um ihre Aufgaben weiterhin ungestört erfüllen zu können (hier verneint für einen Rechtssreit über das passive Wahlrecht zum Vorstand einer israelitischen Kultusgemeinde) |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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