Vorstandswahl in einer israelitischen Kultusgemeinde. Beschluss vom 10.07.2008

Leitsatz: Die Wahl zum Vorstand einer Religionsgesellschaft ist als dem Kernbereich der inneren Angelegenheiten zugehörig dem Zuständigkeitsbereich staatlicher Gerichte entzogen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann aus der allgemeinen Justizgewährungspflicht des Art. 19 Abs. 4 GG eine "Notzus...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: VG München (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2012
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2012, Band: 52, Seiten: 22-25
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Justiz
B Rechtsschutz
B Wahlrecht
B Zuständigkeit
B Selbstbestimmungsrecht
B Rechtsweg
B Rechtsprechung
B Judentum
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Die Wahl zum Vorstand einer Religionsgesellschaft ist als dem Kernbereich der inneren Angelegenheiten zugehörig dem Zuständigkeitsbereich staatlicher Gerichte entzogen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann aus der allgemeinen Justizgewährungspflicht des Art. 19 Abs. 4 GG eine "Notzuständigkeit" staatlicher Gerichte abgeleitet werden, wenn die staatlichen Interessen in schwerwiegender Weise tangiert werden oder die Religionsgesellschaft - nach Erschöpfung der eigenen Möglichkeiten der Streitentscheidung - auf die Autorität staatlicher Gerichte angewiesen ist, um ihre Aufgaben weiterhin ungestört erfüllen zu können (hier verneint für einen Rechtssreit über das passive Wahlrecht zum Vorstand einer israelitischen Kultusgemeinde)
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946