Kündigung und Mitteilung über den Eintritt der Fiktion der Zustimmung des Integrationsamtes, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 118/11

Eine Kündigung nach Eintritt der Fiktionswirkung des § 91 Abs. 5 SGB IX muss unverzüglich erfolgen. Der Arbeitgeber zögert nicht schuldhaft, wenn er nicht weiß, dass er die Kündigung aussprechen muss, oder vertretbar annimmt, er müsse sie noch nicht aussprechen. Er muss sich aber beim Integrationsam...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: C. H. Beck 2013
In: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Year: 2013, Volume: 2, Pages: 76
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Employee resignation
B Labor law
B Germany Bundesarbeitsgericht
B Job protection
Description
Summary:Eine Kündigung nach Eintritt der Fiktionswirkung des § 91 Abs. 5 SGB IX muss unverzüglich erfolgen. Der Arbeitgeber zögert nicht schuldhaft, wenn er nicht weiß, dass er die Kündigung aussprechen muss, oder vertretbar annimmt, er müsse sie noch nicht aussprechen. Er muss sich aber beim Integrationsamt erkundigen, ob innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX eine Entscheidung getroffen wurde
ISSN:2196-0119
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen