Ordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 579/99

1. In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannover sind die einzelnen örtlichen Kirchengemeinden jeweils eigenständige Verwaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG. 2. Die Wirksamkeit einer Kündigung aus Gründen in dem Verhalten des Arbeitnehmers setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündi...

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企業作者: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
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語言:German
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出版: Mohr Siebeck 2002
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Year: 2002, 卷: 47, Pages: 604
IxTheo Classification:SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B 解僱保護
B 新教教會
B Kirchliches Dienstrecht
B Kündigung
B 法律
B 司法判決
實物特徵
總結:1. In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannover sind die einzelnen örtlichen Kirchengemeinden jeweils eigenständige Verwaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG. 2. Die Wirksamkeit einer Kündigung aus Gründen in dem Verhalten des Arbeitnehmers setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes in der Regel nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer zuvor eine vergebliche Abmahnung erteilt wurde. 3. Auch dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört wurde, macht diese regelmäßig nicht treuwidrig gemäß § 242 BGB
ISSN:0044-2690
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht