Verbot des Tragens religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole im Justizbereich, Urteil vom 14.02.2019 - Vf. 3-VII-18

Gegenstand der Popularklage ist u. a. Art. 11 II BayRiStAG vom 22.03.2018. Die Vorschrift enthält eine Regelung, wonach RichterInnen, StatsanwältInnen sowie LandesanwältInnen in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulich geprägten S...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Bayern, Verfassungsgerichtshof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Beck 2019
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Jahr: 2019, Band: 38, Heft: 10, Seiten: 721-724
IxTheo Notationen:SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Glaubensfreiheit
B Religionsfreiheit
B Deutschland
B Neutralität
B Symbol
B Religion
B Bayern
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:Gegenstand der Popularklage ist u. a. Art. 11 II BayRiStAG vom 22.03.2018. Die Vorschrift enthält eine Regelung, wonach RichterInnen, StatsanwältInnen sowie LandesanwältInnen in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürfen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können. Eine islamische Religionsgemeinschaft rügte Verstöße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie gegen den Gleichheitssatz
ISSN:0721-880X
Enthält:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht