Zeitschlagen und Gebetsläuten von Kirchenglocken. BayVGH, Beschluss vom 5.11.2012 (22 ZB 11.2689)

Auf Zeitschlagen und Gebetsläuten von Kirchenglocken ist grundsätzlich die TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) anwendbar, wobei jedoch die dort als Richtwerte vorgegebenen Beurteilungspegel nicht als starre Grenzen heranzuziehen sind und eine ergänzende Prüfung im Sonderfall stattfindet. Das liturg...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: Walter De Gruyter GmbH 2016
In: 1.7. - 31.12.2012
Year: 2016, Volume: 60, Pages: 249-256
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Auf Zeitschlagen und Gebetsläuten von Kirchenglocken ist grundsätzlich die TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) anwendbar, wobei jedoch die dort als Richtwerte vorgegebenen Beurteilungspegel nicht als starre Grenzen heranzuziehen sind und eine ergänzende Prüfung im Sonderfall stattfindet. Das liturgische Läuten genießt als herkömmlicher und allgemein akzeptierter Ausdruck der Religionsausübung durch die in Deutschland mit einem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) ausgestatteten Religionsgemeinschaften besonderen Schutz. Im Konfliktfall ist die Berücksichtigung des Prioritätsprinzips, d.h. der Unterscheidung, welche der widerstreitenden Nutzungen als erste vorhanden war und welche hinzugekommen ist, unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht schlechthin unzulässig.
ISBN:3110465744
Contains:Enthalten in: 1.7. - 31.12.2012
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110465747