Verwehrung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs bei innerkirchlichen Angelegenheiten, 15 A 3047/19

1. Im Lichte der Pressefreiheit (Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz l Satz 2 GG) ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisationsrechtlich, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Auskunftsverpflichtet gegenüber der Presse sind danach alle staatlichen Stellen unabhängig vo...

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Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2022
In: Kirche & Recht
Year: 2022, Volume: 28, Issue: 1, Pages: 124
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Art. 137 WRV
B Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
B Art. 140 GG
Description
Summary:1. Im Lichte der Pressefreiheit (Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz l Satz 2 GG) ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisationsrechtlich, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Auskunftsverpflichtet gegenüber der Presse sind danach alle staatlichen Stellen unabhängig von ihrer Organisationsform.
2. Religionsgemeinschaften üben keine öffentliche Gewalt i. S. d. Art. GG Artikel 19 Abs. GG Artikel 19 Absatz 4 GO aus, soweit sie in dem Bereich ihrer verfassungsrechtlich durch Art. GG Artikel 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten innerkirchlichen Angelegenheiten tätig werden.
3. Zu diesem verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomiebereich gehört auch die Verwaltung des kirchlichen Vermögens. Diese ist von der öffentlichrechtlichen Erhebung der Kirchensteuer zu trennen.
4. Auch aus den Regelungen über die Vermögensverwaltung der Bistümer nach § 28 Abs. l i. V. m. §§ 15 bis 17 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens ergibt sich nicht dass ein Bistum bei der Verwaltung seines Vermögens als staatliche Stelle handelt.
(Amtliche Leitsätze)
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht