Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Februar 1993 (13 Sa 1038/92) zur Kündigung eines Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus wegen homologer Insemination

Welche kirchlichen Grundpflichten als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich nach dem von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben; es kommt nicht auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichung an. Nicht jeder Gebrauch künstlicher Mittel zur B...

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Pubblicazione: Schöningh 1993
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Anno: 1993, Volume: 162, Fascicolo: 1, Pagine: 277-283
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Diritto del pubblico impiego e Chiese
B Ministero ecclesiastico
B Licenziamento
B Diritto del lavoro
B Giurisprudenza <motivo>
Descrizione
Riepilogo:Welche kirchlichen Grundpflichten als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich nach dem von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben; es kommt nicht auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichung an. Nicht jeder Gebrauch künstlicher Mittel zur Behandlung der Sterilität wird vom Lehramt der katholischen Kirche verworfen. Homologe Inseminationen verstoßen nicht gegen das Kirchenrecht oder gegen vom Lehramt der katholischen Kirche anerkannte Maßstäbe, wenn sie lediglich dem normal vollzogenen Akt zu seinem natürlichen Ziel verhelfen sollen
ISSN:0003-9160
Comprende:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht