Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. September 1991 (4 Sa 72/91) zur Kündigung einer Altenpflegerin wegen einer ungültigen Zweitehe

Auch bei einem Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre ist die Wirksamkeit einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung einer im Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Caritas stehenden Altenpflegerin von einer umfassenden Interessenabwägung abhängig. Im Einzelfall kann der grundgese...

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Опубликовано: Schöningh 1992
В: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Год: 1992, Том: 161, Выпуск: 1, Страницы: 225-234
Индексация IxTheo:SB Каноническое право
Другие ключевые слова:B Jurisdiction
B Employee resignation
B Labor law
B Ecclesiastical service law
B Church service
B Wiederverheiratete Geschiedene
Описание
Итог:Auch bei einem Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre ist die Wirksamkeit einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung einer im Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Caritas stehenden Altenpflegerin von einer umfassenden Interessenabwägung abhängig. Im Einzelfall kann der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie gegenüber dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der Interessenabwägung Vorrang haben
ISSN:0003-9160
Второстепенные работы:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht