defectus discretionis iudicii; immaturitas, Rota Romana (P. N. 15.831), 26.03.1993

Eheschließung am 22.12.1984, obwohl der Mann zivil noch nicht geschieden war. Nach gewaltigen Schwierigkeiten reichte die Frau Klage ein am 09.12.1987. Am 12.01.1990 erging in erster Instanz ein affirmatives Urteil, das die Rota Romana durch ihre Entscheidung bestätigt. Aus "In Iure": Ausg...

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Main Author: Serrano Ruiz, José María 1931- (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Facultad 1994
In: Anuario argentino de derecho canonico
Year: 1994, Volume: 1, Pages: 157-174
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Eheführungsunfähigkeit
B Catholic church Rota Romana
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3
Description
Summary:Eheschließung am 22.12.1984, obwohl der Mann zivil noch nicht geschieden war. Nach gewaltigen Schwierigkeiten reichte die Frau Klage ein am 09.12.1987. Am 12.01.1990 erging in erster Instanz ein affirmatives Urteil, das die Rota Romana durch ihre Entscheidung bestätigt. Aus "In Iure": Ausgehend von der in Gaudium et Spes beschriebenen "personalen Lebensgemeinschaft" stellt sich der Ponens die Frage nach einer möglichen relativen Eheunfähigkeit. Abgegrenzt wird eine relative Unfähigkeit, mit einem bestimmten Partner eine interpersonale Beziehung zu verwirklichen, von einer Unvereinbarkeit der Charaktere, die eher den "difficultates" zuzurechnen sind. Ausführlich geht der Ponens auf sensitive, anancastisch-obsessive, narzistische, affektiv-unreife Persönlichkeitsstrukturen ein und erwägt, wie weit sie Ursache einer Unfähigkeit sein können. Der Klägerin wird ein Eheverbot auferlegt. Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, sie sei bei der Eheschließung unfähig gewesen, die wesentlichen ehelichen Rechte und Pflichten zu übernehmen
ISSN:0328-5049
Contains:Enthalten in: Anuario argentino de derecho canonico