Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. September 1991 (4 Sa 72/91) zur Kündigung einer Altenpflegerin wegen einer ungültigen Zweitehe
Auch bei einem Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre ist die Wirksamkeit einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung einer im Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Caritas stehenden Altenpflegerin von einer umfassenden Interessenabwägung abhängig. Im Einzelfall kann der grundgese...
Medienart: | Druck Aufsatz |
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Sprache: | Deutsch |
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Veröffentlicht: |
Schöningh
1992
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In: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 1992, Band: 161, Heft: 1, Seiten: 225-234 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Kirchliches Dienstrecht
B Kündigung B Rechtsprechung B Arbeitsrecht B Wiederverheiratete Geschiedene B Kirchlicher Dienst |
Zusammenfassung: | Auch bei einem Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre ist die Wirksamkeit einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung einer im Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Caritas stehenden Altenpflegerin von einer umfassenden Interessenabwägung abhängig. Im Einzelfall kann der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie gegenüber dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der Interessenabwägung Vorrang haben |
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ISSN: | 0003-9160 |
Enthält: | In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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