Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. September 1991 (4 Sa 72/91) zur Kündigung einer Altenpflegerin wegen einer ungültigen Zweitehe

Auch bei einem Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre ist die Wirksamkeit einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung einer im Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Caritas stehenden Altenpflegerin von einer umfassenden Interessenabwägung abhängig. Im Einzelfall kann der grundgese...

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Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Schöningh 1992
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 1992, Band: 161, Heft: 1, Seiten: 225-234
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Kirchliches Dienstrecht
B Kündigung
B Rechtsprechung
B Arbeitsrecht
B Wiederverheiratete Geschiedene
B Kirchlicher Dienst
Beschreibung
Zusammenfassung:Auch bei einem Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre ist die Wirksamkeit einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung einer im Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Caritas stehenden Altenpflegerin von einer umfassenden Interessenabwägung abhängig. Im Einzelfall kann der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie gegenüber dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der Interessenabwägung Vorrang haben
ISSN:0003-9160
Enthält:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht