Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. September 1991 (4 Sa 72/91) zur Kündigung einer Altenpflegerin wegen einer ungültigen Zweitehe

Auch bei einem Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre ist die Wirksamkeit einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung einer im Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Caritas stehenden Altenpflegerin von einer umfassenden Interessenabwägung abhängig. Im Einzelfall kann der grundgese...

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Publicado: Schöningh 1992
En: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Año: 1992, Volumen: 161, Número: 1, Páginas: 225-234
Clasificaciones IxTheo:SB Derecho canónico
Otras palabras clave:B Derecho laboral
B Derecho del funcionalismo eclesiástico
B Jurisprudencia
B Funcionalismo eclesiástico
B Wiederverheiratete Geschiedene
B Demisión
Descripción
Sumario:Auch bei einem Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre ist die Wirksamkeit einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung einer im Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Caritas stehenden Altenpflegerin von einer umfassenden Interessenabwägung abhängig. Im Einzelfall kann der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie gegenüber dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der Interessenabwägung Vorrang haben
ISSN:0003-9160
Obras secundarias:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht